Der Gesetzgeber bzw. die EU nimmt erneut Güterkraftverkehrsunternehmen deutlicher in die Verantwortung und verpflichtet sie künftig ihr Fahrpersonal zu einer korrekten Bedienung des analogen oder digitalen Tachografen zu schulen bzw. zu unterweisen. Dies ist in der neuen EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr geregelt, die ab dem 02.03.2016 volle Gültigkeit hat. Der genaue Wortlaut des Artikels 33 lautet:

„Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ob dieser digital oder analog ist; es führt regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden, und gibt seinen Fahrern keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten.“

Die EU-Verordnung 165/2014 hebt in zwei Schritten die bisherige EGW-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr auf und ändert einige Punkte in der EG-Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die neuen Regelungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedürfen keiner größeren Umsetzung in nationales Recht.

Schon heute sind Verkehrsunternehmer und Fahrer zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgeräts, Speicherung der Daten und deren Vorlage im Fall einer Kontrolle verpflichtet (Artikel 10 VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/1985). „Verkehrsunternehmen sollten jedoch in Zukunft verstärkt darauf achten, dass die Bedienung des digitalen Tachografen umfangreich zu schulen und zu unterweisen.

Andernfalls drohen ihnen nach Paragraf 8 des Fahrpersonalgesetzes Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Wer nicht nachweisen kann, dass er der Schulungs- und Unterweisungspflicht nachgekommen ist, haftet zudem für Verstöße seiner Fahrer gegen die neue EU-Verordnung unbegrenzt.

Über Form und Umfang macht der Gesetzgeber keine genauen Vorgaben. In der Praxis müssen die Fahrer künftig die Geräte eben bedienen können. Im Fall einer Betriebskontrolle müssen die Unternehmen in der Lage sein, den Kontrolleuren des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Polizei dies auch beweisen können.

Wir empfehlen daher, jedem Fahrer eine Grundschulung zu erteilen und das Wissen jährlich in einer Unterweisung zu aktualisieren. Wenn es zu Auffälligkeiten oder offensichtlichen Problemen bei der Bedienung der Geräte kommt, muss natürlich sofort gehandelt werden und entsprechend nachgeschult werden. Bitte denken Sie bei allen Schulungen und Unterweisungen immer an eine schriftliche Dokumentation der Maßnahme mit Datum, Inhalt und entsprechenden Unterschriften.