AGB Kraftverkehrsschule GB

 

Dienstleistungsvertrag

 

§1 Zustandekommen des Vertrag

 

Mit Unterzeichnung der Anwesenheitsliste bzw. Ausbildungsvertrages werden die AGB anerkannt. Die folgend aufgelistet werden. Es ist damit ein Vertragsgegenstand zwischen Teilnehmer und Ausbildungsstätte entstanden.

 

§1.2

 

Der Vertragsunterzeichner verpflichtet sich je Ausbildungseinheit an den erforderlichen Stunden teilzunehmen und für die „Über mich“ Seite angegeben Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, wenn nicht anderweitig vereinbart, zu begleichen.

 

§1.3

 

Nach erfolgreicher Absolvierung, der vom Gesetzgeber vorgegebenen Stunden oder Prüfung, wird von der Ausbildungsstätte ein rechtsgültiger Nachweis bzw. Zertifikat oder Urkunde ausgestellt und ausgehändigt.

 

§2 Garantie

 

§2.1

 

Die Ausbildungsstätte ist vom Gesetzgeber ein zertifizierter Ausbildungsbetrieb und staatlich Anerkannt.

Die dazugehörigen Nachweise liegen jeder Zeit zur Einsichtnahme bereit.

 

§2.2

 

Ausbildung erfolgt nur von qualifizierten Personen und Ausbildern.

 

§3 Zahlung

 

§3.1

 

Nach Nichteinhaltung der 14tägigen Zahlungsfrist kommt ein Erinnerungsschreiben.

 

§3.1

 

Nach 28 Tagen beginnt das Mahnverfahren Stufe 1 zu 10,00 Euro.

 

§3.2

 

Nach 42 Tagen Mahnverfahren Stufe 2 zu 20,00 Euro.

 

§3.3

 

Nach 49 Tagen wird das Inkassoverfahren eingeleitet und die entstehenden Kosten der Rechnung hinzugefügt.

 

§3.4

 

Rechnung nach § 14 UStG Abs.4 Rechnungslegung

 

§3.5

 

Bei Ratenzahlung effektiver Jahreszins 4,5 %

 

§4 Angaben zur Person

 

§ 4.1

 

Bei vorsätzlich falschen Angaben zur Person und der eigenen Identität ist eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € zu begleichen

 

§ 4.2

 

Der Weiterbildende hat auf verlangen, sich mit Führerschein und Personalausweis auszuweisen

 

§4.3

 

BKF-Weiterbildung ist nur für Fahrer/in die

eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen.

 

 § 5 Haftung

 

§ 5.1

 

Für gesundheitliche Schäden in den Ausbildungsstätten wird keine Haftung zur Person und eventuelle folgende Vermögensschäden übernommen.

 

§5.2

 

Sollte die Genehmigungsbehörde Ihre Anerkennung verweigern bzw. zurück ziehen, wird keine Haftung von dem Bildungsträger vorgenommen.

 

§5.3

 

Bei weniger als 6 Teilnehmer ist der Bildungsträger berechtigt, den Lehrgang ersatzlos und ohne Haftung abzusagen.

 

§5.4

 

Der Bildungsträger ist berechtigt, Lehrgänge bis einen Tag vor Beginn ohne Rechtfertigung abzusagen.

 

§5.5

 

Für Lehrgänge die durch höhere Gewalt nicht stattfinden, kann auch keine Haftung geltend gemacht werden.

 

§5.6

 

Kundenschutz gilt automatisch als vereinbart mit Auftragserteilung